Türklingelkamera – Was ist erlaubt!
- Ralf Ebken
- vor 3 Tagen
- 2 Min. Lesezeit

Bringt der Zusteller das Paket, legt der Postbote die Briefe in den Briefkasten? Kommen Freunde zu Besuch? Oder versucht da gerade ein Einbrecher sich Zugang zu verschaffen? Die Auswahl an Türklingelkameras und Überwachungssystem wie Smart-Cams sind inzwischen unüberschaubar. Die Hersteller dieser Systeme werben damit, dass sich mit dem Einsatz die Haustür und das Grundstück bequem überwachen lässt.
Doch was ist aus "Datenschutzrechtlicher Sicht" erlaubt?
Darf zum Beispiel die Haustür des Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus im Sichtfeld der Kamera liegen? Oder in einer Wohnsiedlung die Auffahrt des Nachbarn inklusive des Hauseinganges aufgezeichnet werden?
Die Überwachung mit diesem Systemen außerhalb der vier Wände bzw. außerhalb des eigenen Grundstückes ist klar definiert. Das Betrifft nicht nur Systeme wie eine Türklingelkamera, sondern auch klassische Kamerasysteme für das eigene Grundstück.
Was ist erlaubt:
Aufnahmebereich: Die Kamera darf ausschließlich den eigenen Grundstücksbereich erfassen. Öffentliche Wege, Straßen und Nachbargrundstücke dürfen nicht mit gefilmt werden.
Zeitliche Begrenzung: Die Aufnahme darf erst starten, wenn tatsächlich geklingelt wird. Eine automatische Aufnahme per Bewegungsmelder ist nicht zulässig.
Abschaltung: Die Aufnahme muss nach kurzer Zeit automatisch enden. Eine durchgehende Videoüberwachung ist nicht erlaubt.
Tonaufnahmen: Die Aufzeichnung von Ton ist grundsätzlich verboten, da dies gegen den Datenschutz verstößt. Schalten Sie die Audiofunktion daher unbedingt aus.
Transparenz: Bringen Sie ein gut sichtbares Hinweisschild an, das darauf hinweist, dass eine Videoüberwachung stattfindet.
Was ist nicht erlaubt:
Dauerhafte Aufzeichnung: Das ständige Aufzeichnen des Eingangsbereichs ist verboten.
Aufnahme von öffentlichen Bereichen: Das Filmen der Straße, des Gehwegs oder anderer öffentlicher Bereiche ist unzulässig.
Aufnahme von Nachbargrundstücken: Das Überwachen des Nachbargrundstücks oder des Nachbarn ist illegal.
Heimliche Tonaufnahmen: Das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen ist strafbar.
Für Mehrfamilienhäuser:
In Miet- und Mehrparteienhäusern sollten Sie eine gemeinsame Regelung mit den anderen Bewohnern treffen.
Die Aufnahme von Fluren, Treppenhäusern oder anderen gemeinschaftlich genutzten Bereichen ist ohne Zustimmung aller Bewohner nicht zulässig.
Was können wir für Sie tun?
Analyse der Möglichkeiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage prüfen: In der Regel ist der Einsatz durch berechtigtes Interesse oder Vertrag (Eigentümer/Verwalter) gerechtfertigt, muss aber verhältnismäßig und transparent sein.
Erstellung einer Checkliste für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter.
Klärung und Überprüfung welche Bereiche abgedeckt sind und ob öffentliche/private Bereiche erfasst werden.
Aufspürung von versteckten Überwachungssystemen an oder in Ihrem privaten Bereich.
Wir stehen Ihnen gerne als Gutachter und Sachverständiger sowie als Berater zur Seite, um Sie in allen technischen Belangen zu beraten und zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung – gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen!
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